Zur heutigen Pressemeldung der Stadt Hofheim Verfahren Vorderheide II: Bürgermeister beanstandet Stadtverordnetenbeschluss und erhält Rückendeckung durch den Magistrat erklären die Stadtverordneten der Hofheimer LINKEN:
„Nach dieser Pressemeldung des Magistrats sollte sich der Bürgermeister erst recht alle Versuche sparen, eine Nichtzulassungsbeschwerde weiter zu verfolgen.
Der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist – so steht`s im Gesetz – nur dann zulässig, wenn mindestens eine von drei Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Auf keine dieser drei Gründe, die es ermöglichen würden, eine Revision des VGH-Urteils überhaupt zuzulassen, beruft sich der Bürgermeister. Er führt lediglich an, dass er mit dieser Nichtzulassungsbeschwerde Schadenersatzansprüche geltend machen bzw. abwenden will. Aber genau dies ist kein Grund für eine Revision.
Und zudem ist eine solche Nichtzulassungsbeschwerde, zumal mit einer solchen Begründung, nicht nur von vornherein aussichtslos, sondern auch unnötig:
Etwaige Schadenersatzansprüche der Stadt gegen das Land wurden zwar von dem städt. Anwaltsbüro vorgetragen, aber erscheinen – pardon – als völlig absurd. Gründe für Schadenersatzansprüche der EGH, also des Dienstleisters, der im Auftrag der Stadt den nunmehr gescheiterten Bebauungsplan erarbeitet hat, wurden vom Magistrat übherhaupt nicht genannt.
Es erscheint von vornherein ausgeschlossen, in diesem Fall überhaupt irgendwelche Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Außerdem kommt ein von der Stadt beauftragtes Rechtsgutachten zu dem Ergebnis: „Liegt eine vertretbare gerichtliche Entscheidung vor, muss gegen diese im Grundsatz nicht vorgegangen werden. Ein (Mit-)Verschuldensvorwurf wegen Nichteinlegens eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung ist in diesem Fall eher nicht zu befürchten.“. Mit anderen Worten: Ob die Stadt nun Nichtzulassungsbeschwerde einlegt oder nicht, das hat auf evtl. Schadenersatzklagen keinen Einfluss, so die befragte Anwaltskanzlei.
Zu den drei Punkten des Bürgermeisters:
1. Risikoabwägung
Da eine Nichtzulassungsbeschwerde somit weder eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet noch eine notwendige Voraussetzung zur Geltendmachung oder Abwehr irgendwelcher Schadenersatzabsprüche ist, werden und wurden damit nur unnötige Kosten verursacht: Schlechtem Geld würde weiteres gutes Geld hinterhergeworfen, das ganze Verfahren unnötig weiter hinausgezögert und die Gerichtsbarkeit unnötig belastet.
2. Verstoß gegen § 92 HGO
Eben auch – aber nicht nur – aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung sind wir gegen eine weitere, von vornherein aussichtslose, Prozessführung.
3. Verstoß gegen § 71 Abs. 1 S. 1 HGO: Nicht gegebene Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung
Hier zitiert der Bürgermeister das Gesetz (§ 51 HGO) zwar richtig: Die StvV hat die ausschließliche Zuständigkeit zu „18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen“. Aber er zieht daraus die falschen Schlüsse:Zur „Führung eines Rechtsstreites“ gehört auch nach Meinung des Bürgermeisters die Einlegung eines Rechtsmittels. Und genau darum geht es ja: um die Möglichkeit, Revision gegen das Urteil einzulegen, diese soll zugelassen werden.
Die Prozessführung, also ob ein Anwaltsbüro und welches beauftragt wird und welche Argumente vorgetragen werden, das ist Sache des Magistrats. Insoweit ist in diesem Fall der § 71 überhaupt nicht einschlägig.
Die Fraktion DIE LINKE wird sich dafür einsetzen, dass dieser Widerspruch des Bürgermeisters in einer noch einzuberufenden Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung zurückgewiesen wird und der beanstandete Beschluss noch einmal bekräftigt wird, auch um Schaden für das Ansehen des Hofheimer Magistrates abzuwenden.„