Vorderheide II: Weil nicht sein kann, was nicht sein darf

Der Bebauungsplan Nr. 134 ist mit höherrangigem Recht unvereinbar, entschied das höchste hessische Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 und ließ die Revision gegen diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die Befürworter der Baugebietsausweisung in den Reihen von CDU, FWG und FDP wollen dieses Ergebnis aber nicht akzeptieren und suchen offenbar verzweifelt Argumente für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung weiterer Rechtsmittel und eine Fortführung des Rechtsstreites. Dabei greifen sie – unterstützt von dem im Gerichtsverfahren vor dem VGH für die Stadt tätigen Anwaltsbüro zu den abenteuerlichsten Konstruktionen:

Das Urteil sei angreifbar, weil es von anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) abweiche, weil zu wenige BVerwG-Entscheidungen zitiert worden wären. Dabei wird gleich eingangs der Urteilsbegründung auf BVerwG-Rechtsprechung verwiesen und vor allem auch darauf, dass es sich bei der Vogelschutzrichtlinie um eine Vorgabe der EU handele. Als ob sich das BVerwG über eine EU-Richtlinie hinwegsetzen würde!

Wenn das Urteil nicht angegriffen würde, drohe in ganz Hessen Schaden für den Wohnungsbau, weil solcher wegen übermäßigen Artenschutzes kaum noch möglich sei. Die Beachtung des Artenschutzes entspricht aber der geltenden Rechtslage. Diese zu ignorieren kann man wohl kaum von einem Gericht verlangen.

Schließlich werden zur Begründung für die Notwendigkeit einer Beschwerde auch noch Schadensersatz-Ansprüche angeführt, einmal solche, die die Stadt gegen das Land geltend machen will und zum anderen solche, die von Seiten der EGH drohen, die als „Dienstleister“ wie der Bürgermeister sagte, den Bebauungsplan erarbeitet hat. Hier wird es nun völlig absurd:

Die Ansprüche gegen das Land Hessen wollen die städtischen Anwälte damit begründen, dass dieses zu wenige Vogelschutzgebiete für den Gartenrotschwanz anderweitig ausgewiesen hätte. In diesem Fall könne die Vorderheide II nämlich nicht als faktisches Vogelschutzgebiet behandelt werden. -???

Was Schadensersatzansprüche der EGH gegen die Stadt angeht, so sind diese aufgrund der vorgelegten Verträge nicht ersichtlich. Im Gegenteil könnte sich doch allenfalls ein Schadensersatz-Anspruch der Stadt gegen die EGH ergeben wegen schlechter Leistung. Denn der VGH hat sowohl die Nicht-Berücksichtigung des Vogelschutzgebietes als auch die vorgesehenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen als gravierende Fehler des B-Planes angesehen, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Dass der Bürgermeister erklärt, es gehe gar nicht um den Bebauungsplan, sondern um die Abwehr bzw. Durchsetzung von Schadensersatz-Ansprüchen, nur deshalb müsse die Beschwerde eingelegt und die Durchführung des Revisionsverfahrens erreicht werden, dürfte die Erfolgschancen einer Nichtzulassungs-Beschwerde auch nicht gerade erhöhen.

Die Oppositions-Fraktionen sehen dagegen keinen Sinn darin, weiteres Geld für Anwälte und Gerichte auszugeben, um aussichtslose Verfahren zu führen.

Wie viel Geld die jahrzehntelangen Planungs- und Gerichtsverfahren insgesamt gekostet haben, und wie sich diese Ausgaben zusammensetzen, dass würden wir allerdings gerne einmal wissen. Deshalb haben wir einen Antrag an den Magistrat gestellt, diese Kosten einmal komplett und aufgeschlüsselt darzustellen.