Instone übertölpelt Stadt Hofheim: Bezahlbarer Wohnraum in Gefahr!

„Instone hat mit der Stadt Hofheim einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der an eine Umsetzung gebunden ist.“ heißt es in einem Bericht des Höchster Kreisblattes vom 18. August 2025. Das trifft zu, verschweigt aber den wesentlichen Inhalt dieses Vertrages. Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 01.12.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) Nr. 137-2 beschlossen. Am 06.12.2022 stimmte sie dem Durchführungsvertrag mit der Fa. Instone Real Estate Development GmbH zu. Darin heißt es:

„Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, mit den Baumaßnahmen … innerhalb von 12 Monaten nach Bestandskraft der Baugenehmigung(en) gegenüber der Vorhabenträgerin zu beginnen und diese innerhalb von 36 Monaten nach Bestandskraft fertig zu stellen.“

Die Baugenehmigung wurde der Firma Instone im September 2023 erteilt. Nun kündigt sie den Baubeginn für 2026 an. Bekanntlich sollten 20 % der nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan im Plangebiet vorgesehenen Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau realisiert werden. Da die staatlichen Fördermittel für die Sozialwohnungen in diesem Projekt nur bis zum 30.09.2025 reserviert sind und somit bei einem Baubeginn erst im Jahr 2026 diese Förderzusage verfällt, müsste der Bauherr auf ein neues Förderprogramm hoffen. Ob ein solches angesichts der Haushaltslage des Landes im Jahr 2026 aufgelegt werden wird und ob dieses Projekt dann zeitnah in eine Förderung aufgenommen wird, ist fraglich.

Doch genau dies dürfte die Absicht des Investors sein, denn genau hier kommt der Firma Instone der Durchführungsvertrag mit der Stadt entgegen: Wenn ein von der Vorhabenträgerin gestellter Förderantrag aufgrund fehlender Mittel abgelehnt wird, entfällt gemäß diesem Durchführungsvertrag für Instone die Verpflichtung zum Bau von geförderten Wohnungen: Statt bezahlbarer Sozialwohnungen kann Instone dann dort – wie auf dem Rest des Grundstücks – profitable, teure Eigentumswohnungen bauen.

Um dies zu verhindern und auf diesem Grundstück den Bau geförderter Wohnungen zu ermöglichen (wenn dieses Vorhaben wieder in die Förderung aufgenommen ist), hatte Die Linke am 11.12.24 im Stadtparlament den Antrag gestellt, den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 137-2 aufzuheben, so, wie es das Gesetz vorsieht (§ 12 (6) BauGB: „Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben.“). Doch dieser Antrag wurde abgelehnt.

Ob sich ein Investor an die Verträge mit der Stadt hält oder nicht: Das ist dem Magistrat und der Mehrheit der Stadtverordneten bislang offensichtlich egal.

Der Fraktion Die Linke ist es dagegen nicht gleichgültig, ob an der Homburger Straße nicht nur teure Eigentumswohnungen gebaut werden, sondern wenigstens auch die 20% geförderten Wohnungen. Wir werden daher erneut beantragen, den VEP Nr. 137-2 aufzuheben.